Satzung der AIDS-Hilfe Duisburg / Kreis Wesel e.V.

in der Fassung vom 18.05.2009

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen AIDS-Hilfe Duisburg / Kreis Wesel e.V.; er wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Duisburg.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege, indem er:

 

Informationen mit dem Ziel der Infektionsvermeidung, persönliche Beratung und Betreuung im Kontext der HIV–Infektion und AIDS–Erkrankung anbietet.

 

Personen oder Institutionen durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendung bei Ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützt.

 

im gegebenen Kontext die Selbsthilfe von betroffenen Menschen initiiert und fördert sowie in den jeweiligen Problemlagen professionelle Hilfe anbietet.

 

 

 

(2) Der Verein ist überparteilich und konfessionell unabhängig.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Hierzu soll er:

 

a. Maßnahmen zur Vorbeugung von HIV–Infektionen durchführen und fördern

 

b. Öffentliche Informationsveranstaltungen und zielgruppenspezifische Prävention für Angehörige von Hauptbetroffenengruppen und andere Maßnahmen im Sinne der strukturellen Prävention durchführen.

 

c. Weiterbildungsveranstaltungen für Berufsgruppen, die mit dieser Problematik speziell konfrontiert sind, anbieten.

 

d. Beratung / Betreuung von betroffenen Menschen selbst anbieten und fördern.

 

e. Selbsthilfeprojekte unterstützen.

 

f. Infektionsgefährdete über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufklären.

 

g. Betroffene persönlich betreuen, um einer drohenden Isolierung vorzubeugen.

 

h. Infizierten und Erkrankten, Ihren Angehörigen und Lebenspartnern im Falle der Bedürftigkeit auch durch entsprechende Zuwendungen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins ein menschenwürdiges Dasein während der akuten und chronischen Phase der Krankheit ermöglichen.

 

i. die Erforschung der Ursachen sowie Möglichkeiten der Therapie dadurch fördern, dass er

wissenschaftliche Veranstaltungen organisiert,

geeignete Forschungsprojekte Dritter durch Zuwendung (Beteiligung oder Finanzierung), sofern möglich, unterstützt.

 

k) auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne des Vereinszwecks einwirken.

 

l) Maßnahmen gegen Diskriminierungen im Zusammenhang mit HIV und AIDS ergreifen.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

(6) Jeder Beschluss mit möglichen steuerrechtlichen Auswirkungen, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss, ist vor seiner Anmeldung beim Amtsgericht

 

dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Status des Vereins äußert, soll der Beschluss dem Amtsgericht zunächst nicht vorgelegt, sondern auf einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden.

 

(7) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist.

 

(8) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(2) Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

 

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

 

(2) Ordentliches Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Gewähr dafür bietet, im Sinne des Vereinszwecks der AIDS-Hilfe Duisburg / Kreis Wesel e.V. unterstützend tätig zu sein.

 

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will.

 

(4) Stimmrecht in der Versammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag für das vorangegangene Geschäftsjahr nicht gezahlt wurde, ebenso ruht das passive Wahlrecht.

 

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.

 

§ 5 Ende Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt,

durch Ausschluss,

durch den Tod des Mitglieds, bzw. durch die Erlöschung der juristischen Person,

bei Auflösung des Vereins.

 

(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.

 

(3) Der Ausschluss erfolgt:

wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,

wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

 

Uber den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen ihn ist Wiederspruch an die Mitgliederversammlung statthaft. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

 

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(3) Der Jahresbeitrag ist im Laufe des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

(4) Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.

 

(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

 

(4) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

 

(5) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der Tagesordnung der Entwurf zum Haushaltsplan beizufügen.

 

(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Abs. (3) gilt entsprechend, jedoch kann in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit die Frist durch Vorstandsbeschluss auf eine Woche verkürzt werden. Besondere Eilbedürftigkeit kann bei Satzungsänderung nicht geltend gemacht werden.

 

§ 9 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

(1) Wahl und Abberufung des Vorstands,

 

(2) Wahl zweier Kassenprüfer/innen,

 

(3) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,

 

(4) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,

 

(5) Genehmigung des Haushaltsplans,

 

(6) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

 

(7) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden. Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufs einer Mitgliederversammlung, so kann über sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB beleibt unberührt.

 

(8) Bestimmung einer/s Protokollanten/in zur Erstellung eines Protokolls, welches vom/von der Vorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter/innen und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist,

 

(9) Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit,

 

(10) Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstands,

 

(11) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,

 

(12) Beschlussfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird,

 

(13) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung,

 

(14) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.

 

(4) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmungen. Vorstandswahlen müssen geheim erfolgen.

 

(5) Ergibt sich bei Abstimmungen über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt dieser als abgelehnt. Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Ergibt dieser wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

(6) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Vereinsmitgliedern, die aus natürlichen Personen bestehen, zusammen, die nicht im Angestellten- bzw. lohnabhängigen Verhältnis des Vereins stehen dürfen.

 

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in. Es können bis zu zwei Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt werden, wovon der/die erste Beisitzende Schriftführer/in, der/die zweite Beisitzende stellvertretende/r Schriftführer/in wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen sollte nicht unterschritten werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind.

 

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in oder ein/e Vorsitzende/r oder sein/e Stellvertreter/in und der/die Geschäftsführer/in, sind vertretungsberechtigt.

 

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen. Diese, beziehungsweise Änderungen, sind schriftlich abzufassen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zu 2-mal zu ergänzen (d.h. der Restvorstand kann insgesamt höchstens 2 neue Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode bestimmen).

 

(7) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden.

 

(8) Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert und die Protokolle von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

§ 11 a Besondere Vertreter

 

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB bestellen.

Die Geschäftsführung ist im Rahmen ihrer besonderen Vertretung nach § 30 BGB allein vertretungsberechtigt.

Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird zwischen Vorstand und Geschäftsführung schriftlich geregelt.

Der Vorstand bestellt und entlässt die Geschäftsführung.

 

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt. Sie sollten im jährlichen Wechsel gewählt werden.

 

(2) Die Kassenprüfer/innen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisung durch den Vorstand.

 

§ 13 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Protokollanten /von der Protokollantin und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist nach 6 Wochen in der Beratungsstelle einzusehen und wird mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt.

 

Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Für den Fall der Vereinsauflösung erhält der Landesverband, die AIDS-Hilfe NRW e.V. die Heimfallberechtigung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 

 

Diese – nach der ersten Satzungsänderung vom Dezember 1998- vierte Satzungsänderung der Ausgangssatzung vom Mai 1986 tritt mit Beschluss vom 18.05.2009 in Kraft.

AIDS-Hilfe Duisburg / Kreis Wesel e.V.
Bismarckstr. 67
47057 Duisburg

Kontakt

Telefon: 0203 / 66 66 33
Fax: 0203 / 6 99 84
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Freitag 9 - 14 Uhr
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(auch in Abendstunden)

 

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